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Hundetaxen

Gestützt auf § 16 des Hundegesetzes ist für jeden mehr als drei Monate alten, in Schinznach gehaltenen Hund, eine jährliche Hundetaxe von CHF 120.00 zu entrichten. Die Hundetaxe wird den Hundehalterinnen und Hundehalter Anfangs Mai in Rechnung gestellt und ist bis zum 31. Mai zu bezahlen.

Anmeldung: Alle Hunde im Alter ab 3 Monaten sind meldepflichtig. Hundehalter, welche einen neuen Hund halten, sind aufgefordert, den Hund bei der Abteilung Finanzen anzumelden. Dabei müssen folgende Dokumente eingereicht werden:

  • Heimtierpass oder Impfausweis
  • von einem anderen Kanton angeordnete Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden

Über Smart Service Portal als Ersthundehalter-/in registrieren.

Befreiung von der Hundetaxe: Von der Hundetaxe befreit sind Sanitäts-, Blindenführ-, Behinderten-, Schweiss- und Diensthunde mit entsprechendem Ausweis (gemäss § 22 der Hundeverordnung). Die Hunde müssen aber dennoch registriert werden. Halterinnen und Halter solcher Hunde sind von der Bezahlung der Hundetaxe befreit, melden dies jedoch der Abteilung Finanzen, unter Beilage einer Kopie des entsprechenden Ausweises.

Abmeldung Ihres Hundes: Sollte der Hund verstorben sein oder hat ein Besitzerwechsel stattgefunden, so melden Sie dies bitte der AMICUS. So kann eine entsprechende Mutation im Hunderegister vorgenommen werden und Ihnen wird keine unnötige Rechnung zugestellt.

Mikrochip: Gestützt auf die eidg. Tierseuchenverordnung müssen sämtliche Hunde (Welpen spätestens drei Monate nach der Geburt) seit 1. Januar 2007  gekennzeichnet und registriert sein. Als Registrierstelle für Hunde aus dem Kanton Aargau wurde die Firma AMICUS Identitas AG in Bern bezeichnet. Weitere Informationen siehe unter www.amicus.ch

Zuständige Abteilung

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