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Inventarisation

Allgemeines

Die Gemeinde ist verpflichtet, über den Nachlass der verstorbenen Person ein Inventar aufzunehmen. Die Angehörigen müssen deshalb die "unterjährige Steuererklärung" über die verstorbene Person ausfüllen und einreichen. Die Steuererklärung wird durch das Steueramt zugestellt. Das Inventar basiert grundsätzlich auf der unterjährigen Steuererklärung. Falls erforderlich, werden weitere Abklärungen durchgeführt. Die erbberechtigten Personen sind verpflichtet, bei der Inventaraufnahme mitzuwirken. Wer Nachlasswerte verheimlicht, kann mit einer Busse bestraft werden.

Öffentliches Inventar

Die Erbberechtigten können beim Bezirksgericht innert Monatsfrist die Aufnahme eines öffentlichen Inventares mit Rechnungsruf verlangen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Vermögenssituation unklar ist oder die Erbschaft überschuldet sein könnte.

Verfügungssperre

Die Erbberechtigten dürfen vor Aufnahme des Inventares ohne Zustimmung der Inventurbehörde keine Verfügung über den Nachlass treffen, die nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben oder für den Fortgang des Geschäfts der verstorbenen Person unbedingt erforderlich sind.

Nach Eingang der unterzeichneten unterjährigen Steuererklärung gilt die Inventaraufnahme als abgeschlossen. Auf diesen Zeitpunkt fällt die Verfügungssperre dahin. Vorbehalten bleibt eine anders lautende Anordnung der Inventurbehörde.

Ausschlagung

Die Erbberechtigten haben das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt 3 Monate und beginnt für die gesetzlichen Erbinnen und Erben in der Regel mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod bekannt geworden ist und für die eingesetzten Erbinnen und Erben mit dem Zeitpunkt der Zustellung der letztwilligen Verfügung.

Testamente

Vorgefundene Testamente sind dem Bezirksgericht unverzüglich zur Eröffnung zuzustellen. Dabei ist es unerheblich, ob die Formvorschriften erfüllt sind.

Haftung

Für die Steuerforderungen gegen den Nachlass haften alle Erbberechtigten solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile und der in den fünf Jahren vor dem Tod bezogenen Vorempfänge. Personen, die Erbteile ausrichten, haften für die darauf lastenden Erbschaftssteuern.

Zuständige Abteilung

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