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Einbürgerung

Ordentliche Einbürgerung von Ausländern

Im Kanton Aargau gelten folgende Voraussetzungen für die Einbürgerung von Ausländern:

  • Niederlassungsbewilligung C
  • 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Gesuchseinreichung (Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt)
  • 5 Jahre Aufenthalt im Kanton Aargau
  • 3 Jahre ununterbrochener Wohnsitz in der Gemeinde
  • Erfolgreiche Integration in der Schweiz
  • Ausreichende sprachliche und staatsbürgerlichen Kenntnisse

Vor der Gesuchseinreichung ist ab vollendetem 16. Lebensjahr ein staatsbürgerlicher Test zu absolvieren. Bitte wenden Sie sich an die Gemeindekanzlei.

Weitere Informationen finden Sie unter www.ag.ch.

Erleichterte Einbürgerung

Gesuchsformulare können beim Staatssekretariat für Migration bestellt werden. Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung sowie Anfragen zum Verfahrensstand sind an das Staatssekretariat für Migration, Sektion Einbürgerungen, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, zu richten. Nachstehend finden Sie die gängigsten Einbürgerungen aufgelistet:

  • Art. 21 Abs. 1 BüG: Ausländischer Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers, der insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehepartner lebt. (Anmerkung: Im Zeitpunkt der Eheschliessung muss der Ehegatte/die Ehegattin das Schweizer Bürgerrecht bereits besessen haben).
  • Art. 21 Abs. 2 BüG: Ausländischer Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers, der im Ausland lebt oder gelebt hat, eng mit der Schweiz verbunden ist und seit mindestens sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehepartner lebt.
  • Art. 24a BüG: Erleichterte Einbürgerung der dritten Ausländergeneration

Einbürgerung von Schweizern

Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger, die nicht schwerwiegend mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten und die ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sind, können ein Gesuch um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht stellen. Voraussetzung ist ein Wohnsitz von insgesamt drei Jahren in derselben Gemeinde, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs. Das Einbürgerungsgesuch ist dem Gemeinderat einzureichen. Das Formular erhalten Sie auf der Gemeindekanzlei oder kann auf www.ag.ch heruntergeladen werden.

Zuständige Abteilung

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